Präsenzveranstaltung / Corona-Verordnung
Bis zum Termin unsere Jahreshauptversammlung am 11.12.2021 ist eine Entwicklung von der aktuell gültigen Warnstufe zur Alarmstufe1 nicht auszuschließen.
Gem. § 10 Abs. 1 der Corona-VO der Landesregierung vom 15.09.2021 in der ab 28.10.2021 gültigen Fassung sind Vereinsveranstaltungen
1. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht geimpften oder genesenen Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist.
2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht geimpften oder genesenen Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist.
Gem. § 10 Abs. 4 der Corona-VO sind ausgenommen von der Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises und dem Zutrittsverbot nach Absatz 1 Teilnehmende an
1. Gremiensitzungen von juristischen Personen, Gesellschaften und vergleichbaren Vereinigungen, …
Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat auf unsere Anfrage bestätigt, dass es sich bei der Jahreshauptversammlung unseres Vereins um eine Gremiensitzung einer juristischen Person handelt und demzufolge die Ausnahme des § 10 Abs. 4 bei unserer Jahreshauptversammlung angewendet werden kann.
Dies ist von Bedeutung, weil wahlberechtigten, nicht immunisierten Vereinsmitgliedern die Wahrnehmung ihres Wahlrechts bei der Jahreshauptversammlung nicht verwehrt werden soll.
Diese Ausnahme wird bei unserer Jahreshauptversammlung grundsätzlich berücksichtigt, sofern nicht immunisierte Teilnehmende auf diese Ausnahme bestehen.
Aus Verantwortung für die Gesundheit aller Teilnehmenden bitten wir jedoch nicht geimpfte oder genesene Teilnehmende, einen gültigen PCR-Test vorzulegen.
Ihr LVW-Geschäftsstellenteam